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Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem Konkurrenzunternehmen bedeuten, welches eine solche Zuwendung nicht erhält. Beihilfen können unter anderem in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Da eine Beihilfe nur einem oder einigen Marktteilnehmern zugutekommt, kann sie nach Auffas- sung der Europäischen Kommission den Wettbewerb zwischen den Beihilfeempfängern und ihren Konkurrenten verzerren. Solche wettbewerbsverzerrenden Beihilfen an Unternehmen oder Produktionszweige sind in der Europäischen Union verboten, wenn sie den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art.107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, (AEUV).
Manche Beihilfen (sogenannte De-minimis-Beihilfen) sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie müssen daher nicht von der Europäischen Kommission genehmigt werden, sondern können ohne deren Zustimmung von den Mitgliedstaaten direkt gewährt werden. Allerdings hat die Europäische Kommission das Recht, die Durchführung dieser Maßnahme zu kontrollieren. Ihre Gewährung ist daher an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Rechtsgrundlagen für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen können die folgenden Verordnungen sein:
Da es unterschiedliche Beihilfearten gibt, ist der finanzielle Vorteil so darzustellen, dass alle Beihilfearten miteinander verglichen werden können. Aus diesem Grund wird für jede De-minimis-Beihilfe berechnet, mit welchem Geldbetrag die durch sie gewährte Vergünstigung gleichgesetzt werden kann. Der Betrag dieser Vergünstigung wird als Subventionswert oder auch Bruttosubventionsäquivalent bezeichnet.
Damit die als De-minimis-Beihilfen bezeichneten Subventionen nicht dadurch, dass ein Zuwendungsempfänger mehrere Subventionen dieser Art sammelt, doch noch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, ist der Subventionswert aller für einen Zuwendungsempfänger zulässigen De-minimis Beihilfen auf einen bestimmten Höchstbetrag innerhalb von drei Steuerjahren (Kalenderjahren) begrenzt. Bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe muss sichergestellt sein, dass die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen diese Schwellenwerte nicht überschreitet. Der Höchstbetrag in drei Steuerjahren beträgt:
Dabei ist nicht nur auf den direkten Zuwendungsempfänger, sondern ggf. auch auf mit dem Zuwendungsempfänger "verbundene" Unternehmen abzustellen (sog. "einziges Unternehmen"). Mehrere miteinander verbundene Unternehmen sind als ein einziges Unternehmen anzusehen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Auch Unternehmenseinheiten, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet. Eine Verbindung zwischen Unternehmen über natürliche Personen findet bei den vorgenannten Überlegungen keine Berücksichtigung.
Im Falle von Unternehmensfusionen oder -übernahmen müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den jeweiligen Unternehmen im laufenden und in den vorangegangenen zwei Jahren gewährt wurden, bei der Prüfung der Einhaltung der Obergrenze berücksichtigt werden. Die Rechtmäßigkeit der zuvor gewährten De-minimis-Beihilfen wird dadurch aber nicht in Frage gestellt.
Im Falle von Unternehmensaufspaltungen müssen die zuvor erhaltenen De-minimis-Beihilfen nach Möglichkeit den jeweiligen Betriebsteilen zugewiesen werden. Ist das nicht möglich, erfolgt eine Zuweisung auf der Grundlage des Buchwerts des Eigenkapitals der neuen Unternehmen.
Kumulierung mit anderen De-minimis-Beihilfen (insbesondere für den Agrarbereich / Fischerei- und Aquakultursektor)
Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung und des Fischerei- und Aquakultur-Sektors können auch in anderen Bereichen tätig sein und dafür De-minimis-Beihilfen erhalten. Beihilfen nach Verordnung (EU) Nr. 1408/ 2013 oder Verordnung (EU) Nr. 717/2014 dürfen hierbei nur bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen mit De-minimis-Beihilfen für andere Sektoren kumuliert werden:
Beispiel:
Für ein Vorhaben soll eine Agrar-De-minimis-Beihilfe gewährt werden. Der Begünstigte Zuwendungsempfänger hat im laufenden und in den letzten zwei Jahren keine Agrar-De-minimis-Beihilfe erhalten, allerdings 190.000 Euro Investitionsbeihilfe nach Verordnung (EU) Nr. 1407/2013; hier liegt der Höchstwert bei 200.000 Euro. Wegen der Vorgabe zur Einhaltung der Obergrenzen kann daher keine Agrar-De-minimis-Beihilfe in Höhe von 20.000 Euro gewährt werden, obwohl nach der Agrar-De-minimis-Verordnung zulässig, sondern nur in Höhe von 10.000 Euro. Andernfalls würde durch die Kumulierung der Höchstwert von 200.000 Euro für den allgemeinen De-minimis-Bereich überschritten.
Um sicherzustellen, dass eine De-minimis-Beihilfe den jeweils maximal zulässigen Höchstwert nicht überschreitet, werden bei der Antragstellung anhand der beigefügten Erklärung nachfolgende Angaben erfragt:
In einer Anlage zum Förderbescheid für eine De-minimis-Beihilfe (sogenannte De-minimis-Bescheinigung) wird dem Zuwendungsempfänger unter anderem mitgeteilt, wie hoch der auf die Beihilfe entfallende Subventionswert ist. Die De-minimis-Bescheinigung muss mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, damit sie bei einer Kontrollanfrage der Europäischen Kommission oder anderen Behörden kurzfristig vorgelegt werden kann.