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Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger

Einleitung

Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem Konkurrenzunternehmen bedeuten, welches eine solche Zuwendung nicht erhält. Beihilfen können unter anderem in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Da eine Beihilfe nur einem oder einigen Marktteilnehmern zugutekommt, kann sie nach Auffas- sung der Europäischen Kommission den Wettbewerb  zwischen den Beihilfeempfängern und ihren Konkurrenten verzerren. Solche wettbewerbsverzerrenden  Beihilfen  an Unternehmen oder Produktionszweige sind in der Europäischen Union verboten, wenn sie den  Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art.107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, (AEUV).

Manche Beihilfen (sogenannte De-minimis-Beihilfen) sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie müssen daher nicht von der Europäischen Kommission genehmigt werden, sondern können ohne deren Zustimmung von den Mitgliedstaaten direkt gewährt werden. Allerdings hat die Europäische Kommission das Recht, die Durchführung dieser Maßnahme zu kontrollieren. Ihre Gewährung ist daher an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen können die folgenden Verordnungen sein:

  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der EU Nr. L 325 vom 24.12.2013, S. 1 ff.)
  • Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (Amtsblatt der EU Nr. L 352 vom 24.12.2013, S. 9 ff.); zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/ 316 (Amtsblatt der EU Nr. L 51 I vom 22.2.2019, S. 1 ff.).
  • Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor Beihilfen (Amtsblatt der EU Nr. L 190 vom 28.06.2014, S. 45 ff.)
  • Verordnung (EU) Nr. 360/ 2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen (Amtsblatt der EU Nr. L 114 vom 26.04.2012, S. 8 ff.)

Bruttosubventionsäquivalent

Da es unterschiedliche Beihilfearten gibt, ist der finanzielle Vorteil so darzustellen, dass alle Beihilfearten miteinander verglichen werden können. Aus diesem Grund wird für jede De-minimis-Beihilfe berechnet, mit welchem Geldbetrag die durch sie gewährte Vergünstigung gleichgesetzt werden kann. Der Betrag dieser Vergünstigung wird als Subventionswert oder auch Bruttosubventionsäquivalent bezeichnet.

De-minimis-Höchstbetrag

Damit die als De-minimis-Beihilfen bezeichneten Subventionen nicht dadurch, dass ein Zuwendungsempfänger mehrere Subventionen dieser Art sammelt, doch noch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, ist der Subventionswert aller für einen Zuwendungsempfänger zulässigen De-minimis Beihilfen auf einen bestimmten Höchstbetrag innerhalb von drei Steuerjahren (Kalenderjahren) begrenzt. Bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe muss sichergestellt sein, dass die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen diese Schwellenwerte nicht überschreitet. Der Höchstbetrag in drei Steuerjahren beträgt:

  • 200.000 Euro für Verordnung (EU) Nr. 1407/ 2013,
  • 20.000 Euro für Verordnung (EU) Nr. 1408/ 2013,
  • 30.000 Euro für Verordnung (EU) Nr. 717/2014,
  • 500.000 Euro für Verordnung (EU) Nr. 360/2012.

Dabei ist nicht nur auf den direkten Zuwendungsempfänger, sondern ggf. auch auf mit dem Zuwendungsempfänger "verbundene" Unternehmen abzustellen (sog. "einziges Unternehmen"). Mehrere miteinander verbundene Unternehmen sind als ein einziges Unternehmen anzusehen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Eine Unternehmenseinheit hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
  • eine Unternehmenseinheit ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
  • eine Unternehmenseinheit ist gemäß eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrags oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
  • eine Unternehmenseinheit, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

Auch Unternehmenseinheiten, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet. Eine Verbindung zwischen Unternehmen über natürliche Personen findet bei den vorgenannten Überlegungen keine Berücksichtigung.

Im Falle von Unternehmensfusionen oder -übernahmen müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den jeweiligen Unternehmen im laufenden und in den vorangegangenen zwei Jahren gewährt wurden, bei der Prüfung der Einhaltung der Obergrenze berücksichtigt werden. Die Rechtmäßigkeit der zuvor gewährten De-minimis-Beihilfen wird dadurch aber nicht in Frage gestellt.

Im Falle von Unternehmensaufspaltungen müssen die zuvor erhaltenen De-minimis-Beihilfen nach Möglichkeit den jeweiligen Betriebsteilen zugewiesen werden. Ist das nicht möglich, erfolgt eine Zuweisung auf der Grundlage des Buchwerts des Eigenkapitals der neuen Unternehmen.

Kumulierung mit anderen De-minimis-Beihilfen (insbesondere für den Agrarbereich / Fischerei- und Aquakultursektor)
Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung und des Fischerei- und Aquakultur-Sektors können auch in anderen Bereichen tätig sein und dafür De-minimis-Beihilfen erhalten. Beihilfen nach Verordnung (EU) Nr. 1408/ 2013 oder Verordnung (EU) Nr. 717/2014 dürfen hierbei nur bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen mit De-minimis-Beihilfen für andere Sektoren kumuliert werden:

  • Die Beihilfen müssen eindeutig dem jeweiligen Sektor zugeordnet werden können.
  • Die höheren individuellen Obergrenzen der anderen Bereiche dürfen nicht überschritten werden.

Beispiel:

Für ein Vorhaben soll eine Agrar-De-minimis-Beihilfe gewährt werden. Der Begünstigte Zuwendungsempfänger hat im laufenden und in den letzten zwei Jahren keine Agrar-De-minimis-Beihilfe erhalten, allerdings 190.000 Euro Investitionsbeihilfe nach Verordnung (EU) Nr. 1407/2013; hier liegt der Höchstwert bei 200.000 Euro. Wegen der Vorgabe zur Einhaltung der Obergrenzen kann daher keine Agrar-De-minimis-Beihilfe in Höhe von 20.000 Euro gewährt werden, obwohl nach der Agrar-De-minimis-Verordnung zulässig, sondern nur in Höhe von 10.000 Euro. Andernfalls würde durch die Kumulierung der Höchstwert von 200.000 Euro für den allgemeinen De-minimis-Bereich überschritten.

Überprüfung der De-minimis-Bedingungen

Um sicherzustellen, dass eine De-minimis-Beihilfe den jeweils maximal zulässigen Höchstwert nicht überschreitet, werden bei der Antragstellung anhand der beigefügten Erklärung nachfolgende Angaben erfragt:

  1. Der Zuwendungsempfänger muss angeben, ob er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen bereits früher De-minimis-Beihilfen erhalten hat, und wenn ja, welcher Art, wann und in welcher Höhe. De-minimis-Beihilfen werden vom Zuwendungsgeber gegenüber dem Zuwendungsempfänger ausdrücklich als solche bezeichnet, und der Zuwendungsempfänger erhält eine De-minimis-Bescheinigung.
  2. Der Zuwendungsempfänger muss angeben, ob er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren weitere De-minimis-Beihilfen beantragt hat, und wenn ja, wann und in welcher Höhe. Anhand dieser Angaben wird geprüft, ob mit der neu beantragten De-minimis-Beihilfe der jeweilige Höchstbetrag im Zeitraum des laufenden Steuerjahres sowie den zwei vorangegangenen Steuerjahren sowie ggf. die Höchstbeträge nach den anderen De-minimis-Verordnungen eingehalten werden. Wenn der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im laufenden Steuerjahr und in den letzten zwei Steuerjahren erhalten hat, aufgrund der Förderung die oben genannten De-minimis-Höchstbeträge übersteigt, kann der Zuschuss nicht gewährt werden.
  3. Zusätzlich muss der Zuwendungsempfänger angeben, ob er für das geplante Vorhaben neben der beantragten De-minimis-Beihilfe weitere Beihilfen erhält, die mit der beantragten De-minimis-Beihilfe kumuliert werden sollen. De-minimis-Beihilfen können durchaus mit Beihilfen aus von der Europäischen Kommission genehmigten oder freigestellten Fördermaßnahmen zusammen in Anspruch genommen (das heißt kumuliert) werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die maximale Förderintensität, die im EU-Recht für diese Beihilfen vorgegeben ist, durch die Kumulation mit der De-minimis- Beihilfe nicht überschritten wird.

Wie erfährt das Unternehmen die Höhe einer De-minimis-Beihilfe?

In einer Anlage zum Förderbescheid für eine De-minimis-Beihilfe (sogenannte De-minimis-Bescheinigung) wird dem Zuwendungsempfänger unter anderem mitgeteilt, wie hoch der auf die Beihilfe entfallende Subventionswert ist. Die De-minimis-Bescheinigung muss mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, damit sie bei einer Kontrollanfrage der Europäischen Kommission oder anderen Behörden kurzfristig vorgelegt werden kann.