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Förderung von Informationen zu Bio-Wertschöpfungsketten Förderung von Informationen zu Bio-Wertschöpfungsketten

Um Menschen dafür zu gewinnen, dass sie Bio-Produkte aus der Region zuhause, in der Kantine, Schule oder Kita verzehren, werden Informationskampagnen, -veranstaltungen und -medien unterstützt. Besonders förderwürdig sind pädagogische Angebote für Kinder, Jugendliche, Auszubildende und Studierende.

Mit der "Richtlinie über die Förderung von Projekten zur Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern über regionale Wertschöpfungsketten zur Erzeugung von Bioprodukten sowie zur Umsetzung von begleitenden pädagogischen Angeboten (RIGE)" bekommen Gebietskörperschaften die Möglichkeit, Verbraucherinnen und Verbraucher über den ökologischen Landbau von der landwirtschaftlichen Erzeugung über die Verarbeitung und die Distribution bis zum Konsum zu informieren. Dies umfasst vor allem Informationskampagnen, informierende Veranstaltungen und Informationsmedien. Als besonders förderwürdig gelten dabei pädagogische Angebote für Kinder, Jugendliche, Auszubildende, Studierende und deren Lehrkräfte zur Information über ökologische und regionale Wertschöpfungszusammenhänge.

Projektanträge können bis zum 31.12.2024 beim BÖL eingereicht werden. Als Unterstützungssystem für die Antragstellung steht das easy-Online-Portal (Formular unter Fördermaßnahme "BÖLN", Förderbereich "RIGE") zur Verfügung. Bitte verwenden Sie für die Einreichung Ihres Projektantrags ausschließlich das dort hinterlegte Antragsformular und das auf dieser Seite vorgegebene Anlagendokument. Weitere Unterlagen zum Verfahren sind im "BLE-Formularschrank" einzusehen, herunterzuladen und dann zu bearbeiten.

1. Was muss ich vor dem Einreichen eines Antrags prüfen?

Es muss geprüft werden, ob die Projektidee den Zielen, der Zielgruppe und den weiteren Voraussetzungen der Förderrichtlinie entspricht. Eine Fördervoraussetzung ist, dass nur sachbezogene, unternehmensneutrale Informationen über regionale Biowertschöpfungspartnerschaften vermittelt werden. Dies kann z.B. die Entwicklung einer interaktiven Ausstellung zu Bio-Wertschöpfungsketten sein oder der Aufbau eines erlebnisorientierten Angebots für Schulen und Kitas der Region, welches die Wertschöpfungskette für Kinder und Jugendliche erlebbar macht. Wer antragsberechtigt ist, regelt Punkt 3 der Richtlinie. Die inhaltliche Kenntnis der Förderrichtlinie ist also wichtig für die Antragstellung.

2. Wann darf mit der Umsetzung des beantragten Fördervorhabens begonnen werden? Können Fördermittel auch rückwirkend beantragt werden?

Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich. Mit der Umsetzung darf begonnen werden, sobald ein Zuwendungsbescheid erteilt wurde. Projekte, mit denen bereits begonnen wurde, unter Projektbeginn ist insbesondere der Abschluss von Verträgen zu verstehen, können nach den Bestimmungen des Zuwendungsrechts nicht gefördert werden. Sie haben die Möglichkeit, in Ausnahmefällen einen sogenannten förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabensbeginn zu beantragen, falls dies aus Projektsicht erforderlich ist. Bitte vermerken Sie dies im Anschreiben zu den Antragsformularen und geben den Termin des gewünschten Vorhabensbeginns an. Wichtig: Erst wenn dieser von uns schriftlich bewilligt wurde, dürfen Sie erste Umsetzungsschritte durchführen. Sie sollten dabei beachten, dass dies auf eigenes Risiko erfolgt, denn mit der Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist noch keine Förderzusage verbunden. Erst wenn Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben, ist die Förderung gesichert.

3. Wann sollte der beantragte Umsetzungszeitraum beginnen und wann enden?

Die Förderung ist erst mit Erteilung des Zuwendungsbescheides gesichert. Sie dürfen mit der Maßnahme nicht vorzeitig beginnen. Da mit eventuellen Nachfragen und Nachbesserungen im Rahmen der Antragsprüfung gerechnet werden muss, empfehlen wir, den beantragten Beginn mindestens zwei Monate nach Antragseingang zu datieren. Die Laufzeit des Projekts kann ein bis drei Jahre betragen.

4. Welcher Anteil der Gesamtausgaben wird gefördert?

Bei der Förderung handelt es sich um eine sogenannte „Anteilsfinanzierung“. Die maximale Förderquote beträgt je nach Projektkonzeption 80% oder 90% der förderfähigen Gesamtausgaben des Projekts. Für Projekte zur Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern über die Besonderheiten des ökologischen Landbaus sowie regionale Wertschöpfungsketten zur Erzeugung von Bioprodukten müssen mindestens 20% Eigenanteil erbracht werden, bei pädagogischen Angeboten für Kinder, Jugendliche, Auszubildende, Studierende und deren Lehrkräfte mindestens 10%. Innerhalb eines Projektes beziehungsweise eines Teilprojektes im Rahmen eines Verbundvorhabens wird jedoch nur ein Fördersatz angewendet. Der Eigenanteil kann sich aus Eigenmitteln und/oder Drittmitteln (z.B. Einnahmen, Spenden) zusammensetzen. Über entsprechende Bescheinigungen und Bestätigungen im Antragsformular muss nachgewiesen werden, dass diese Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, damit die Gesamtfinanzierung der Maßnahme auch gesichert ist.

5. Wie hoch ist die maximale Fördersumme?

Förderungen gemäß Nummer 3.3. der Richtlinie richten sich nach der europäischen Verordnung zu De Minimis-Beihilfen (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013). Hiernach darf die Gesamtsumme der Beihilfen innerhalb von drei Steuerjahren maximal 200 000 Euro brutto betragen. Die entsprechenden Angaben zu bereits erhaltenen oder beantragten De minimis-Beihilfen sind im Anlagendokument zur Förderrichtlinie zu erklären. Bei der Zuordnung zu einem Steuerjahr ist das Datum des Bewilligungsbescheides ausschlaggebend.

6. Was kann nicht gefördert werden?

Nicht förderfähig sind insbesondere Personalausgaben für Stammpersonal und Ausgaben für allgemeine, nicht projektbedingte Einrichtungen. Investitionen können nur für die Konzeption und Herstellung von mobilen Informationsständen gefördert werden. Eigenleistungen in Form von Arbeitsstunden oder Material als Eigenmittel können nicht angerechnet werden. Als Eigenmittel geben Sie bitte im Antrag nur finanzielle Mittel an.

7. Darf die beantragte Maßnahme auch aus anderen Quellen gefördert werden?

Eine Drittmittelförderung durch eine andere öffentliche Stelle ist nicht möglich. Nach den VV zu § 44 BHO ist zu beachten, dass Zuwendungen grundsätzlich als Teilfinanzierung des zu bewilligenden Zwecks zu gewähren sind und eine Vollfinanzierung nur ausnahmsweise bewilligt werden kann. Insofern fehlt es an einer zuwendungsrechtlichen Grundlage, um andere öffentliche Mittel als Eigenanteil, welcher sich aus Eigenmitteln und Drittmitteln zusammensetzt, anerkennen zu können.

8. Wie fülle ich den Antrag richtig aus?

Zunächst füllen Sie bitte das Online-Formular unter (Fördermaßnahme „BÖLN“, Förderbereich „RIGE“) vollständig aus und bestätigen die Angaben. Ihr Antrag liegt uns dann elektronisch vor. Anschließend drucken Sie bitte das Online-Formular aus, unterschreiben es rechtsgültig und senden es zusammen mit den auf dieser Seite eingestellten Anlagen (Word-Datei) in zweifacher Ausfertigung per Post an uns. Alternativ zum schriftlichen Antrag ist auch die Übersendung der online erstellten Unterlagen per De-Mail an info(at)ble(dot)de in einer der Varianten "absenderbestätigt" oder "persönlicher & vertraulicher Versand" möglich.

Wichtig: Solange die unterschriebenen, vollständig ausgefüllten Formulare uns nicht auf dem Postweg oder per De-Mail übersandt wurden, liegt kein gültiger Antrag vor!

9. Wird der Eingang des Antrages bestätigt und wie erfahre ich, ob mein Vorhaben gefördert wird?

Sie erhalten nach dem postalischen Eingang Ihres Antrages eine Nachricht von uns. Wir informieren Sie ebenfalls schriftlich über den Ausgang der Prüfung. Der Antrag wird fachlich und beihilferechtlich geprüft. Das nimmt mindestens einen Monat in Anspruch. Im Falle einer Genehmigung des Antrags erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid mit allen förderrelevanten Informationen für die Umsetzung des Projekts.

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